Sehr geehrte Damen und Herren,
wir freuen uns, Ihnen unseren DIALOG zu den wichtigsten Steuerfragen beim Unternehmensverkauf senden zu dürfen.
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!
Inhalt:
DIALOG zur Steuergestaltung
Wir möchten Sie über wichtige steuerliche Möglichkeiten bei Unternehmensverkäufen informieren. Nur wer diese kennt, berücksichtigt und frühzeitig erfolgreich in die Verhandlungen einflechtet, hat die Chance den Kaufpreis zu optimieren.
Share Deal oder Asset Deal
Wird bei einem Unternehmenskauf ein Kaufpreis gezahlt, der deutlich über
dem erworbenen Buchwert des Eigenkapitals liegt, ist der Käufer in der
Regel bereit, einen höheren Preis zu zahlen, wenn er statt Anteile an
einer Kapitalgesellschaft einen Geschäftsbetrieb oder eine Personengesellschaft
übernehmen kann. Dies liegt daran, dass der bezahlte Mehrwert bei einem
sogenannten Asset Deal steuerlich wirksam abgeschrieben werden kann. Anteile
an einer Kapitalgesellschaft gelten steuerlich als nicht abnutzbar und
sind nicht abschreibungsfähig.
Seit 2001 ist die nachträgliche Umwandlung einer erworbenen Kapitalgesellschaft
in eine Personengesellschaft steuerlich nicht mehr attraktiv. Auch die
Alternative der Umwandlung in eine Personengesellschaft vor dem Verkauf wurde
durch den Gesetzgeber deutlich verschlechtert, da der Unternehmensverkauf
nach der Umwandlung in eine Personengesellschaft nun der Gewerbesteuer
unterliegt.
Spätestens mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens, das neben der
Besteuerung von Dividendenzahlungen auch die Anteilsverkäufe von
Kapitalgesellschaften regelt, erfolgte ein Abgesang auf die steuerlichen
Modelle zur Optimierung der Transaktionsstruktur.
Unter bestimmten Voraussetzungen lohnt jedoch eine genaue Betrachtung und
nicht zuletzt die vorzeitige Umwandlung einer Kapital- in eine
Personengesellschaft. Dies gilt insbesondere, wenn auch der Verkauf der
Personengesellschaft steuerlich begünstigt ist, weil der Unternehmer das
55. Lebensjahr vollendet hat, oder wenn auch der Verkauf von Anteilen an
einer Kapitalgesellschaft steuerlich nicht begünstigt ist, weil es sich
um sogenannte einbringungsgeborene Anteile handelt und die Sperrfrist von
sieben Jahren ab der Einbringung noch nicht abgelaufen ist.
Zusammengefasst kann eine Umwandlung in eine Personengesellschaft vor dem Unternehmensverkauf dann sinnvoll sein, wenn
Die Holding – Ein Steuersparmodell
Während natürliche Personen, die Anteile an einer Kapitalgesellschaft verkaufen,
ihren Veräußerungsgewinn nach dem Halbeinkünfteverfahren versteuern müssen, gilt
für Holdinggesellschaften weiterhin die Steuerfreiheit. Eine Besteuerung der
Veräußerungsgewinne erfolgt erst, wenn diese an die Anteilseigner der Holding
ausgeschüttet werden. Dies hat bei vielen Mittelständlern in der Vergangenheit
zur Gründung sogenannter „doppelstöckiger” GmbHs geführt.
Diese Struktur ist sinnvoll, wenn nach einem Verkauf der Erlös weiterhin
unternehmerisch investiert werden soll. Wenn dagegen eine Reinvestition
vorwiegend in Immobilien, Aktien oder Rentenpapiere erfolgen soll, dürfte es
vorteilhaft sein, diese Investitionen aus dem versteuerten Privatvermögen zu
tätigen. In einer Holdinggesellschaft unterlägen die zukünftigen Einkünfte
nämlich der Gewerbesteuer.
Jeder Mittelständler, der heute eine Holdingstruktur aufbaut, sollte sich
allerdings darüber im Klaren sein, dass ein langfristiger Fortbestand der
aktuellen steuerlichen Rahmenbedingungen nicht gesichert ist. Tatsächlich
wird ein Wegfall dieses steuerlichen Privilegs schon länger diskutiert,
und das auch nach dem Regierungswechsel.
Zur optimalen Ausnutzung der steuerlichen Regelungen bedarf es einer
langfristigen Planung und Vorbereitung. Dies lohnt sich insofern, da die
dargestellten Steuertatbestände zu beachtlichen Mehr- oder Mindereinnahmen
beim Verkäufer führen können.